Allgemeine Vermietbedingungen

§1 Reservierung
Von Hofmann rent a Hummer bestätigte Reservierungen sind verbindlich. Abbestellungen müssen eine Woche vor Mietbeginn erfolgen. Wird nicht rechtzeitig abbestellt, ist der vereinbarte Tarif zu entrichten.

§ 2 Fahrzeugrücknahme
1. Das Fahrzeug kann nur zu den normalen Öffnungszeiten des Vermieters zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben werden. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen.

§ 3 Mietpreise
Der Vermieter ist berechtigt, vor Überlassung des Fahrzeugs an den Mieter eine Mietvorauszahlung zu verlangen. Der Mietpreis ist bei Fahrzeugrückgabe in voller Höhe und uneingeschränkt fällig. Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug, betragen die Verzugszinsen 5% über dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 10%.

§ 4 Kraftstoff
Der Vermieter überlässt das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand mit vollem Kraftstofftank. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Soweit der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgibt, werden die Kraftstoffkosten gegenüber dem Mieter mit € 2,30 je Liter unter Berücksichtigung des für den Vermieter erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes berechnet.

§5 Fahrzeugbenutzung
- Das Fahrzeug ist nur durch den oder die im Mietvertrag genannten Fahrer/ -innen zu benutzen.
- Dem Mieter ist es nicht gestattet, an Motorsport- und ähnlichen Veran-staltungen teilzunehmen. Das Gleiche gilt für Auslandsfahrten, es sei denn, der Vermieter hat dies ausdrücklich schriftlich genehmigt.
- Öl, Wasserstand und Reifendruck sind während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Verletzt der Mieter diese Pflichten, haftet er für die daraus entstehenden Schäden.
- Wenn während der Mietzeit Reparaturen notwendig werden, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs gewährleisten, dürfen solche Reparaturaufträge nur in Auftrag gegeben werden, wenn der Vermieter dem ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn die voraussichtlichen Kosten € 100,00 nicht übersteigen. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet, soweit der Mieter nicht für die Reparatur selbst haftet.

§ 6 Versicherung
Das Fahrzeug ist nach den „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-versicherung" (AKB), den „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung gegen Veruntreuung von Selbstfahrervermietfahrzeugen" (ABVVS) sowie den „Zusatzbedingungen zu den ABVVS" und den gesetzlichen Bestimmungen versichert. 2500,00 Euro Selbstbeteiligung

§ 7 Haftung/Verhalten des Mieters bei einem Unfall und/oder einem sonstigen Schaden
1. Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden am gemie-teten Fahrzeug nur für die Reparaturkosten und zwar beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Höchstbetrag bzw. für die je Schadensfall vereinbarte Selbstbeteiligung (siehe auch Punkt 4).
2. Der Mieter haftet unbeschränkt, wenn er den Schaden durch grobe Fahr-lässigkeit oder Vorsatz verursacht oder aber der Schaden durch Alkohol -oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entsteht. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung der zulässigen Durchfahrtshöhe und/ oder -breite (§ 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO) verursacht werden.
3. Der Mieter haftet auch unbeschränkt für alle Schäden, die bei der Benut-zung durch einen hierzu nicht berechtigten Dritten oder durch verbotene Nutzung (z.B. Motorsport, Benutzung des Fahrzeugs zu Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, Weitervermietung) oder durch unsachgemäße Behandlung oder durch das Ladegut entstanden sind.
4. Wird eine Haftungsbegrenzung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes vereinbart, wird der Vermieter den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung für Schäden am angemieteten Fahrzeug freistellen (Bei mehreren Schadensfällen während der Miet-zeit ist also die Selbstbeteiligung pro Schadensfall vom Mieter zu zahlen!). Eine solche Freistellung erfolgt nicht hinsichtlich der Schäden, die aus verbotener Nutzung oder Verletzung der Verpflichtung des Mieters zum Verhalten bei Unfällen herrühren
5. Bei Unfällen, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden ist der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen, am Unfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Sollte der Vermieter durch einen Verstoß gegen die zuvor genannte Vorschrift den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden weder bei seinem Kaskoversicherer, noch bei einem dritten Beteiligten durchsetzen können, haftet der Mieter für sein schuldhaftes Unterlassen der zuvor genannten Verpflichtung in voller Höhe des dem Vermieter entstandenen Schadens.

§ 8 Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht vorrangig Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Alle weiter gehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.

§ 9 Rücktritt
Beim Rücktritt nach bereits erfolgter Buchung erfolgt die Rücktrittsentschädigung, sofern nicht andere Bestimmungen der jeweiligen Veranstalters bei der Buchung des Erlebnisses (Einlösung des Gutscheins) akzeptiert wurden, nach den folgenden Prozentsätzen des jeweiligen Buchungspreises:
• bis zum 30. Tag vor Beginn des Erlebnisses: 20%
• vom 29. Tag bis zum 22. Tag vor Beginn des Erlebnisses 25%
• vom 21. Tag bis zum 15. Tag vor Beginn des Erlebnisses: 35%
• vom 14. Tag bis zum 8. Tag vor Beginn des Erlebnisses: 50%
• vom 7. Tag bis zum 1. Tag vor Beginn des Erlebnisses: 65%
• ab dem Tag (des Beginns) des Erlebnisses: 80%.

Bei Nichtteilnahme an einem Erlebnis ohne vorherige Rücktrittserklärung verfällt die gezahlte Vergütung.

§ 10 Geländefahrten
Das Befahren von nicht befestigten Straßen oder Geländen ist nur in Begleitung eines Mitarbeiters von Hofmann rent a hummer erlaubt.

§ 11 Geländefahrten im Off Road Park
Fahrer und Mitfahrer verzichten durch Unterschrift des Haftungsverzichtes für alle im Zusammenhang erlittenen Schäden oder Unfälle auf das Recht des Rückgriffs gegen den Veranstalter und seine Assistenten. Den Anweisungen der Personen, die die Fahrten im Hummer H1 begleiten ist Folge zu leisten. Bei Nichteinhaltung dieser durch Fahrer oder Mitfahrer nach mehrmaliger Aufforderung erfolgt ohne Schadensersatzpflicht der Abbruch der Fahrt durch den Veranstalter. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Fahrt aus Sicherheitsgründen (wetterbedingt, gelände-, oder fahrzeugbedingt) abzubrechen. In diesem Fall wird die Fahrt ohne Anspruch auf Schadenersatz an einem neu festgesetzten Termin festgesetzt/wiederholt. Es besteht Gurtpflicht und die Einhaltung der vom Geländepark vorgeschriebenen 10 km/h. Der Haftungsausschluss wird mit der Unterschrift allen Beteiligten gegenüber wirksam.

§ 12 Nichtigkeit/Nebenabreden/Schriftform
Die Nichtigkeit einer oder mehrerer der Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Für Änderungen dieses Vertrages ist Schriftform vereinbart. Die Schriftform kann auch nicht durch mündliche Vereinbarungen abgeändert werden.

§13 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.

§14 Gerichtstand
Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters, soweit
a) der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§38, Abs. l ZPO) ist,
b) der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§15 Wertgutschein

Die Wertgutscheine sind übertragbar, eine Barauszahlung des Gutscheinwertes ist nicht möglich. Pro einer Stunde Geländefahrt mit dem Hummer H1 kann nur ein Wertgutschein eingelöst werden. Der Wertgutschein ist ein Jahr ab dem Ausstellungstag gültig.

Stand Dezember 2011